BEWOHNER

Fragen und Antworten

Haben Sie Fragen rund um die Abrechnung, den Geräten oder Terminen. Finden Sie in unserem FAQ Antworten auf die häufigsten Fragen.

NEWS
Wichtiger Hinweis für unsere Partner!
Das Eichgesetz wurde deutlich verschärft.
Die Messgeräte müssen bei deinem Wechsel
der Behörde gemeldet werden.
Bei Verstößen drohen dem Gebäudeeigentümer oder
dem beauftragen Verwalter hohe Geldbußen.

MIETERPORTAL

Einfach & bequem jederzeit Einblick

Willkommen im Mieterportal! Nutzen Sie die bequeme Online-Verwaltung Ihrer Messdienstleistungen. Sie können Ihre Energie- und Wasserverbrauch einsehen, persönliche Daten einfach aktualisieren und Supportanfragen mit einem Klick stellen.

Verfügbar rund um die Uhr, vereinfacht unser Portal Ihr Leben. Registrieren Sie sich jetzt für eine einfache Verwaltung Ihrer Angelegenheiten.

FAQ

Mieterportal/UVI

Bitte prüfen Sie die folgenden Themen und Fragen. In den meisten Fällen haben wir Ihre Fragen hier bereits ausführlich beantwortet.

Mit der novellierten Heizkostenverordnung (HKVO) ist jeder Vermieter dazu verpflichtet, seine Mieter, sofern fernablesbare Messgeräte vorbaut sind, mit unterjährigen Verbrauchsinformationen zu versorgen. Die Pflicht zur Bereitstellung von unterjährigen Verbrauchsinformationen ist in § 6a (HKVO) geregelt. In der Verordnung wurden die Vorgaben aus der Energie-Effizienz-Richtlinie (EEG) in deutsches Recht umgesetzt.

Der Klimaschutz und die Senkung des CO2-Ausstoßes sind wichtige Ziele. Da knapp ein Drittel der Gesamtemissionen bei Wohn- und Nicht-Wohngebäuden entsteht, können die Klimaziele nur gemeinsam mit der Immobilienbranche erreicht werden. Die EED und die Novellierung der HKVO zielen auf die effizientere Nutzung von Energie ab. Gerätedaten werden monatlich per Funk übermittelt, verarbeitet und als Verbrauchsdaten in kWh zur Verfügung gestellt. Die Hoffnung des Gesetzgebers ist, dass sich die regelmäßige Verbrauchsinformationen energiesparend auf das Verbrauchsverhalten auswirkt.

Ihr Nutzen:

  • Hohen Verbrauch schnell realisieren und Einsparpotenziale entdecken
  • Durch angepassten Heiz- und Wasserkonsum Kosten verringern und zum Umweltschutz beigetragen
  • hohe Transparenz durch Vergleiche zum Vorjahr und zum Durchschnittsverbrauch in der Liegenschaft

Nach den Vorgaben in §6a der Heizkostenverordnung müssen unterjährige Verbrauchsinformationen folgende Angaben enthalten:

  • Den Verbrauch (nicht der Zählerstand) des Nutzers für Heizung und Warmwasser im letzten Monat in kWh
  • Einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats und dem gleichen Monat des Vorjahres
  • Einen Vergleich mit einem normierten Durchschnittsnutzer
  • Die unterjährige Verbrauchsinformation ist gesetzlich vorgeschrieben und ein wesentlicher Bestandteil der Energiewende
  • In Abstimmung mit der Hausverwaltung/ dem Eigentümer erhalten Sie die monatliche Verbrauchsinformation elektronisch oder per Post
  • Wo derzeit keine fernablesbaren Messgeräte im Einsatz sind, erfolgt auch keine monatliche Verbrauchsinformation
  • Auch wenn Sie das Mieterportal nutzen, erhalten Sie monatlich eine Erinnerung per Mail, dass neue Verbrauchswerte zur Verfügung stehen

Die Abrechnung des Kaltwasserverbrauchs wird nicht in der Heizkostenverordnung geregelt und ist deshalb kein Bestandteil der gesetzlichen Anforderungen an unterjährige Verbrauchsinformationen. Wir weisen bei entsprechender technischer Möglichkeit der Messgeräte dennoch den Kaltwasserverbrauch als Service in den unterjährigen Verbrauchsinformationen mit aus.

Die unterjährigen Verbrauchsinformationen werden monatlich bereitgestellt. Sie erfahren also in Zukunft monatlich, wie viel Sie im Vormonat an Heizung und/oder Warmwasser verbraucht haben.

Ihre Verbräuche vom Januar erfahren Sie im Februar. Ihre Verbräuche vom Februar werden Ihnen mit der UVI im März mitgeteilt usw.

Es ist nicht erforderlich, dass die Hausverwaltung/ der Eigentümer die Zustimmung von Mietern für die Weiterleitung von Kontaktdaten wie z.B. Mailadresse an den Messdienst einholt. Für die gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Übermittlung unterjähriger Verbrauchsinformationen auf digitalem Weg ist die Mail-Adresse zwingend erforderlich.

Grundsätzlich obliegt auch in dem Fall dem Wohnungseigentümer die Verpflichtung dem Mieter die UVI zur Verfügung zu stellen. Ob die unterjährigen Verbrauchsinformationen dem jeweiligen Eigentümer überlassen werden oder direkt beim Mieter landen, hängt davon, ob dem beauftragten Hausverwalter die Kontaktdaten vorliegen. Branchenüblich ist, dass die Hausverwalter die Kontaktdaten der Mieter nicht kennen. In diesem Fall senden wir die UVI dem jeweiligen Eigentümer zu, mit dem Hinweis den Portalzugang an den Mieter durchzureichen oder die UVI an den Wohnungsnutzern weiterzuleiten.

Der reine Einsatz von Funkgeräten reicht leider nicht aus, um die unterjährigen Verbrauchsinformationen wirtschaftlich zur Verfügung zu stellen. Eine regelmäßige Fernauslesung, ohne das monatliche Anfahren der Liegenschaft, ist erst durch den Einsatz eines sogenannten Gateways möglich, das die Funkwerte aufsammelt und die Ablesewerte über das Mobilfunknetz übermittelt. Erst wenn ein Gateway zur automatisierten Datenübertragung installiert und uns ein Auftrag zur Übermittlung der Verbrauchsdaten vorliegt, erhalten Sie die unterjährigen Verbrauchsinformationen. Wenn die Funktechnik verbaut ist, dauert es in der Regel nicht mehr lange, dass Sie über die ersten unterjährigen Verbrauchsinformationen informiert werden. Üblicherweise beginnt der erste Informationsintervall jedoch erst mit Beginn der nächsten Abrechnungsperiode. 

FAQ

Mieterportal - Registrierung/ Anmeldung

Bitte prüfen Sie die folgenden Themen und Fragen. In den meisten Fällen haben wir Ihre Fragen hier bereits ausführlich beantwortet.

Bevor Sie unser Mieterportal nutzen können, müssen Sie sich registrieren und Ihren Zugang aktivieren. Bitte folgen Sie der Anleitung in der Registrierungsmail. Sie erhalten anschließend eine gesonderte Nachricht, wenn Ihnen die ersten Verbrauchsinformationen zur Verfügung stehen. Sollten Sie bereits eine Mail zu vorliegenden Verbrauchswerten erhalten haben, aber Ihnen noch keine Registrierungsmail vorliegen, wenden Sie sich bitte an uvi@mess-profis.de.

Der Zusendung der unterjährigen Verbrauchsinformationen geht immer die Freischaltung von Ihrer Hausverwaltung/ des Eigentümers voraus. Je nachdem, welche Kontaktinformationen von Ihnen bekannt sind, erhalten Sie die Registrierungsinformationen per E-Mail oder postalisch. Das hängt davon ab, ob Ihrem Vermieter oder Verwalter Ihre E-Mail-Adresse bekannt ist.
•    Registrierungsschreiben per Post: In dem Schreiben finden Sie einen Link und einen Code. Beides benötigen Sie, um sich zu registrieren.
•    Registrierungs-E-Mail: In der E-Mail finden Sie einen Link, mit dem Sie sich registrieren können.

Das kann unterschiedliche Gründe haben. Sofern Sie noch keine Registrierungsmail erhalten haben, wurden Sie von Ihrer Hausverwaltung/ dem Eigentümer noch nicht für das Mieterportal freigegeben. Bitte prüfen Sie ggf. Ihren Spam-Ordner oder sprechen Sie mit Ihrer Hausverwaltung/ dem Eigentümer.

Für den Fall, dass Sie bereits eine Registrierungsmail erhalten haben, sich aber nicht anmelden können, kann es sein, dass Sie sich noch nicht registriert haben oder Ihre Zugangsdaten falsch sind. Es gibt auf der Startseite des Mieterportals jedoch die Möglichkeit, Ihren Zugang zurückzusetzen und neue Logindaten zu erstellen. Falls der Zugang weiterhin nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an uvi@mess-profis.de.

Wenn Sie Ihr Passwort nicht mehr parat haben, besteht die Möglichkeit auf der Startseite des Mieterportals den Zugang zurückzusetzen und neue Logindaten zu erstellen. Sie erhalten anschließend eine Mail mit einer Anleitung Ihren Zugang wieder zu aktivieren. Sollten Sie Probleme beim Erstellen eines neuen Passwortes haben, wenden Sie sich bitte an uvi@mess-profis.de.

Sie erhalten stets eine Benachrichtigung per Mail, wenn neue Verbrauchsinformationen für Sie im Mieterportal bereitstehen. Diese monatliche Benachrichtigung ist Vorgabe der Heizkostenverordnung.

Wenn Sie die Verbrauchsinformationen derzeit postalisch erhalten, aber gerne unser Mieterportal nutzen möchten, ist dies jederzeit möglich. Teilen Sie dazu der Hausverwaltung/ Ihrem Vermieter Ihre Mailadresse mit und bitten Sie darum, den Zugang umzustellen. Nach der Anmeldung wird Ihr Zugang dauerhaft von postalisch auf digital (Mieterportal) umgestellt.

FAQ

Mieterportal - Darstellung der Verbräuche

Bitte prüfen Sie die folgenden Themen und Fragen. In den meisten Fällen haben wir Ihre Fragen hier bereits ausführlich beantwortet.

In den Verbrauchsinformationen werden nicht die jeweiligen Zählerstände zum Monatsende, sondern die monatlichen Verbräuche dargestellt. Die ausgewiesenen Verbrauchsinformationen basieren zwar auf den übermittelten Funkwerten der Messgeräte, sie werden aber gemäß Heizkostenverordnung in kWh dargestellt und ggf. umgerechnet. Die ausgewiesenen Werte können aufgrund der Umrechnung und/ oder hinterlegten Korrekturwerten von denen in der Heizkostenabrechnung aufgeführten Verbräuchen abweichen.

Nach § 6a Absatz 2 Satz 1 der Heizkostenverordnung ist eine Umrechnung des Verbrauchs in Kilowattstunden (kWh) vorgegeben. Bei den Messgeräten (Heizkostenverteiler/ Wasserzähler), die den Verbrauch nicht in kWh ausweisen, erfolgt eine einheitliche Umrechnung auf die genannte Dimension.

In Einzelfällen können keine Verbrauchs- oder Vergleichswerte angezeigt werden, weil im Vorjahresjahreszeitraum ein anderer Nutzer die Wohnung bewohnt hat oder wenn ein oder mehrere Zähler nicht fernauslesbar waren. Ggf. handelt es sich um ein temporäres Problem, ansonsten werden wir uns zeitnah um die Behebung der Funkfehler kümmern.

Die ausgewiesenen Verbrauchsinformationen basieren auf den übermittelten Funkwerten der Messgeräte. Gemäß Heizkostenverordnung werden diese in kWh ausgewiesen und ggf. umgerechnet. Die genannten Verbräuche können aufgrund der Umrechnung und/ oder hinterlegten Korrekturwerten von denen in der Heizkostenabrechnung aufgeführten Verbräuchen abweichen.

Wichtiger Hinweis: Die dargestellten Verbrauchswerte geben keinen konkreten Hinweis darauf, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben. Das hängt maßgeblich von den Kosten für die eingesetzten Energieträger, sowie dem Verbrauch der anderen Wohnungsnutzer ab. Zudem sind in der Heizkostenabrechnung in der Regel weitere Betriebs- und Nebenkosten enthalten.

Jan Starke

Geschäftsführer

NACHHALTIGKEIT

Wir übernehmen Verantwortung

“Nachhaltigkeit in der Immobilienwirtschaft ist entscheidend. Wir setzen auf umweltfreundliche Technologien, ressourcenschonende Prozesse und fördern Energieeffizienz, um einen positiven ökologischen Fußabdruck zu hinterlassen.” 

FAQ

Allgemeine Informationen zur Ablesung und Gerätetausch

Durch steigende Energiepreise ist die Ablesung Ihrer Messgeräte noch wichtiger geworden! Für eine faire und gerechte Abrechnung ist Ihre Anwesenheit wichtig, damit Sie nur das bezahlen, was Sie verbraucht haben!

Gerne informieren wir Sie über unseren Ableseservice, bitte lesen Sie unten weiter:

In den Verbrauchsinformationen werden nicht die jeweiligen Zählerstände zum Monatsende, sondern die monatlichen Verbräuche dargestellt. Die ausgewiesenen Verbrauchsinformationen basieren zwar auf den übermittelten Funkwerten der Messgeräte, sie werden aber gemäß Heizkostenverordnung in kWh dargestellt und ggf. umgerechnet. Die ausgewiesenen Werte können aufgrund der Umrechnung und/ oder hinterlegten Korrekturwerten von denen in der Heizkostenabrechnung aufgeführten Verbräuchen abweichen.

Nach § 6a Absatz 2 Satz 1 der Heizkostenverordnung ist eine Umrechnung des Verbrauchs in Kilowattstunden (kWh) vorgegeben. Bei den Messgeräten (Heizkostenverteiler/ Wasserzähler), die den Verbrauch nicht in kWh ausweisen, erfolgt eine einheitliche Umrechnung auf die genannte Dimension.

In Einzelfällen können keine Verbrauchs- oder Vergleichswerte angezeigt werden, weil im Vorjahresjahreszeitraum ein anderer Nutzer die Wohnung bewohnt hat oder wenn ein oder mehrere Zähler nicht fernauslesbar waren. Ggf. handelt es sich um ein temporäres Problem, ansonsten werden wir uns zeitnah um die Behebung der Funkfehler kümmern.

Die ausgewiesenen Verbrauchsinformationen basieren auf den übermittelten Funkwerten der Messgeräte. Gemäß Heizkostenverordnung werden diese in kWh ausgewiesen und ggf. umgerechnet. Die genannten Verbräuche können aufgrund der Umrechnung und/ oder hinterlegten Korrekturwerten von denen in der Heizkostenabrechnung aufgeführten Verbräuchen abweichen.

Wichtiger Hinweis: Die dargestellten Verbrauchswerte geben keinen konkreten Hinweis darauf, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben. Das hängt maßgeblich von den Kosten für die eingesetzten Energieträger, sowie dem Verbrauch der anderen Wohnungsnutzer ab. Zudem sind in der Heizkostenabrechnung in der Regel weitere Betriebs- und Nebenkosten enthalten.

FAQ

Jahresablesung

Bitte prüfen Sie die folgenden Themen und Fragen. In den meisten Fällen haben wir Ihre Fragen hier bereits ausführlich beantwortet.

In Einzelfällen können keine Verbrauchs- oder Vergleichswerte angezeigt werden, weil im Vorjahresjahreszeitraum ein anderer Nutzer die Wohnung bewohnt hat oder wenn ein oder mehrere Zähler nicht fernauslesbar waren. Ggf. handelt es sich um ein temporäres Problem, ansonsten werden wir uns zeitnah um die Behebung der Funkfehler kümmern.

Die ausgewiesenen Verbrauchsinformationen basieren auf den übermittelten Funkwerten der Messgeräte. Gemäß Heizkostenverordnung werden diese in kWh ausgewiesen und ggf. umgerechnet. Die genannten Verbräuche können aufgrund der Umrechnung und/ oder hinterlegten Korrekturwerten von denen in der Heizkostenabrechnung aufgeführten Verbräuchen abweichen.

Wichtiger Hinweis: Die dargestellten Verbrauchswerte geben keinen konkreten Hinweis darauf, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben. Das hängt maßgeblich von den Kosten für die eingesetzten Energieträger, sowie dem Verbrauch der anderen Wohnungsnutzer ab. Zudem sind in der Heizkostenabrechnung in der Regel weitere Betriebs- und Nebenkosten enthalten.

Der Ableser geht bei seiner Tätigkeit nach der Regel „von unten nach oben und von links nach rechts“ vor. Das hat seinen guten Grund: In der gleichen Reihenfolge wurden die Messgeräte auch montiert. Die Reihenfolge der Geräte im Ableseauftrag ist identisch. Unsere Ableser finden die Geräte so schnell auf und müssen nicht lange danach suchen. Sofern der Ableser gut in der Zeit ist und dadurch keine anderen Hausbewohner benachteiligt, kann er diese Reihenfolge jedoch ändern und Ihrem Wunsch nachkommen.

Wenn Sie das Vorgehen im Vorfeld mit dem Wohnungseigentümer oder der Hausverwaltung abgestimmt haben, ist eine Selbstablesung möglich. Allerdings machen wir Sie darauf aufmerksam, dass eine Selbstablesung mit Kosten verbunden ist, da Ihr Selbstablesebeleg manuell erfasst, zugeordnet und archiviert werden muss.

Die Ablesedaten müssen uns immer schriftlich eingereicht werden und vollständig sein. Es müssen alle vorhandenen Heizkostenmessgeräte (Heizkostenverteiler oder Wärmezähler) und Wasserzähler in Wohnung und Kellerräumen abgelesen werden.

Bitte geben Sie stets folgende Daten an (ggfs. Fotos einfügen):
Name/ Adresse/ Geschoss/ Raumbezeichnung/ Gerätenummer und dazugehöriger Ablesewert/ Datum der Ablesung

Nein, der Ableser kann vor Ort keine Aussage zu Ihren Heizkosten oder eine Beurteilung der Verbräuche machen. Für die Heizkosten- und Wasserabrechnungen sind verschiedenste zusätzliche Daten, wie Energiekosten des Hauses, die Verbräuche der anderen Wohnungsnutzer, Verteilungsschlüssel, etc. zu berücksichtigen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass unser Ableser vor Ort keine Stellung dazu nehmen kann.

FAQ

Nachablesung (Zweiter Termin)

Bitte prüfen Sie die folgenden Themen und Fragen. In den meisten Fällen haben wir Ihre Fragen hier bereits ausführlich beantwortet.

Der Nachablesetermin wird erst nach der Hauptablesung festgelegt. Die Anmeldung erfolgt direkt vor Ort per Einwurfkarte durch den Ableser. Der Termin findet mindestens eine Woche nach der Hauptablesung – meist 10-14 Tage später – statt.

Sollten Sie den ersten Termin nicht wahrnehmen können, bitte erst den Nachablesetermin abwarten. Sollten beide Termine nicht wahrgenommen werden können, bleibt noch die Möglichkeit eines kostenpflichtigen Individualtermins.

Bitten Sie Ihre Hausverwaltung/ Ihren Hauseigentümer bei uns einen kostenpflichtigen Individualtermin zu beauftragen.

Unsere Mitarbeiter vereinbaren anschließend einen individuellen Termin mit Ihnen.

Das bedeutet, dass bei Ihnen eine Funkablesung durchgeführt wurde und sich in Ihrer Wohnung ein oder mehrere Geräte befinden, die den Ablesewert nicht gesendet haben.

Der Ableser hat probiert Sie zu erreichen, da der Funk-Ablesetermine jedoch nicht angemeldet werden, konnte der Ableser Sie zu dem Zeitpunkt nicht antreffen.

Der Nachablesetermin ist auf der Karte notiert. Bitte ermöglichen Sie Zugang, damit das defekte Gerät ablesen und ggf. repariert/getauscht werden kann.

FAQ

Gerätetausch/ Montage

Bitte prüfen Sie die folgenden Themen und Fragen. In den meisten Fällen haben wir Ihre Fragen hier bereits ausführlich beantwortet.

Aufgrund des in diesem Jahr stattfindenden Gerätetauschs/ Montage ist Ihre Anwesenheit besonders wichtig! Bitte berücksichtigen Sie, dass die Arbeiten in Ihrer Wohnung etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen als bei einer üblichen Ablesung.

Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund des beauftragten Zähleraustausches in diesem Jahr eine Selbstablesung nicht möglich ist.

Bitte beachten Sie, dass für den Zeitraum der Montagearbeiten ggf. das Wasser abgesperrt werden muss. Falls wir Zähler in Ihrer Wohnung tauschen müssen, müssen wir nach dem Aufsperren der Wasserzufuhr alle Zähler auf Dichtigkeit prüfen. Ihre Anwesenheit ist dann bis zum Abschluss aller Arbeiten erforderlich!

FAQ

Rauchwarnmelder-Prüfung

Bitte prüfen Sie die folgenden Themen und Fragen. In den meisten Fällen haben wir Ihre Fragen hier bereits ausführlich beantwortet.

Aufgrund der beauftragten Rauchwarnmelder-Prüfung ist Ihre Anwesenheit besonders wichtig! Bitte sorgen Sie für freien Zugang zu allen Messgeräten und Rauchwarnmeldern. Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund der Prüfung Ihrer Rauchwarnmelder eine Selbstablesung nicht möglich ist.

 

Bitte sorgen Sie für Zugang zu allen Rauchwarnmeldern. Insbesondere gilt das auch dann, wenn alle abzulesenden Messgeräte im Treppenhaus oder Waschkeller verbaut sind. Für die Prüfung der Rauchwarnmelder benötigen wir dann trotzdem Zugang zu Ihrer Wohnung!

Rauchwarnmelder müssen alle 12-15 Monate geprüft werden. Üblicherweise erfolgt dies im Zuge der Jahresablesung.

Bei der jährlichen Inspektion wird vor allem die Funktion geprüft. Ist das Gerät noch vorhanden? Hat das Gerät sichtbare Schäden? Funktioniert der Alarm noch? Ist das Gerät verschmutzt? Zudem wird geprüft, ob der notwendige Abstand von 50cm zu anderen Objekten eingehalten wird.

Mo. – Fr.  von 08:00 – 12:00 Uhr

Mo. – Do. von 14:00 – 16:30 Uhr

gerne telefonisch unter der Rufnummer: 0521 – 800665 – 65 zur Verfügung.